Taunusstein

Rechtliche Grundlagen

Aufgrund des § 87 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 IS. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002I,S 342) hat sich der Seniorenbeirat der Stadt Taunusstein eine Geschäftsordnung gegeben.

Die Wahl zum ersten Seniorenbeirat im Jahr 1992 wurde in der Wahlordnung geregelt. Darüber hinaus ist in § 7 der Hauptsatzung der Stadt Taunusstein die Zusammensetzung des Seniorenbeirates geregelt.

Der Seniorenbeirat besteht aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern und aus höchstens 10 Mitgliedern mit beratender Stimme (sachkundige Bürger/innen).
Auf Vorschlag des Magistrats werden beratende Mitglieder (sachkundige Bürger/innen) folgender Institutionen berufen: 

  • Seniorenzentrum Taunusstein
  • Seniorenresidenz Am Ehrenmal
  • ASB Taunusstein
  • Arbeiterwohlfahrt Taunusstein
  • Caritas Sozialstation Taunusstein
  • VdK
  • DRK Taunusstein
  • Katholischen Kirchengemeinden Taunusstein
  • evangelischen Kirchengemeinden Taunusstein
  • private ambulante Pflegedienste
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